![]() © Copyright 2009 by Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Freistaates Sachsen e.V. all rights reserved * Webdesign: www.my-poi.de Satzung des Landesfachverbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Freistaates Sachsen e.V. Die Funktionsbezeichnungen gelten in der männlichen, so wie auch in der weiblichen Form. § 1Name und Sitz des Verbandes Der Fachverband vereint die Standesbeamtinnen und Standesbeamten der Regierungsbezirke Chemnitz, Dresden und Leipzig. Er führt den Namen "Landesfachverband der Standesbeamten des Freistaates Sachsen e.V." und ist in Chemnitz in das Vereinsregister eingetragen. Im Landesfachverband sind Standesbeamte und im Personenstandswesen tätige Dienstkräfte des Freistaates Sachsen zusammengefaßt. Der Fachverband hat seinen Sitz in Dresden. Der Fachverband ist Mitglied des Bundesverbandes der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e.V. § 2Aufgaben des Verbandes Der Fachverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet und verfolgt auch keine gewerkschaftlichen Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Fachverband hat die Aufgaben seine Mitglieder bei der Ausführung der ihnen übertragenen Aufgaben zu beraten und sie durch vom Vorstand nach Prüfung ihrer Eignung ausgewählte Fachberater aus- und fortzubilden, in Zusammenarbeit und im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden die Aus- und Fortbildung der in den Standesämtern, einschließlich Urkundenbereiche, und in den Bereichen für Staatsangehörigkeits- und Namenswesen tätigen Personen durchzuführen sowie den sachdienlichen gegenseitigen Erfahrungsaustausch zu fördern, die Aus- und Fortbildung durch Fachberater - im Einvernehmen mit dem Innenministerium zu berufende besondere Bildungsbeauftragte - zu gestalten, die Aus- und Fortbildungstätigkeit wesentlich auf der Grundlage territorial gegliederter Arbeitskreise und mit Hilfe von Konsultationsstützpunkten in Chemnitz, Dresden und Leipzig vorzunehmen, bei der Vorbereitung von Gesetzen, Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Ehe-, Familien- und Personenstandsrechts und deren Durchführung beratend mitzuarbeiten. § 3Ordentliche Mitgliedschaft Mitglieder können alle Standesbeamten, mit standesamtlichen Aufgaben betraute Personen, Standes- amtsmitarbeiter der Aufsichtsbehörden, sonstige fachkundige Personen sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts sein.Die Mitgliedschaft können auch Gemeinden, Städte und Landkreise beantragen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist die Beschwerde an die Verbandsversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig. § 4Erlöschen der ordentlichen Mitgliedschaft Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Austritt des Mitgliedes, Tod des Mitgliedes, Streichung, Ausschluß und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ein Austritt ist dem Vorstand gegenüber spätestens bis zum Ende des laufenden Jahres schriftlich zu erklären. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen: bei Nichtzahlung des Beitrages trotz Mahnung bei nachweislich absichtlichem Verstoß gegen die Satzung oder die satzungsgemäßen Bestrebungen des Fachverbandes. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand; möglichst nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes. Der Ausschluß ist schriftlich begründet dem Mitglied mitzuteilen.Einspruch gegen den Ausschluß an die Verbandsversammlung ist zulässig. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Empfang der Mitteilung beim Vorstand einzureichen. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch Streichung des Mitgliedes aus der Mitgliederliste beendet, wenn die Körperschaft, die Mitglied des Verbandes ist, im Zuge einer Verwaltungs- reform aufgelöst wird.Über die Streichung entscheidet der Vorstand. Endet das Arbeitsverhältnis des Einzelmit- gliedes, so endet auch dessen ordentliche Mitgliedschaft im Verband. § 5Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder Frühere ordentliche Mitglieder können auf eigenen Antrag außerordentliche Mitglieder werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes durch die Verbandsversamm- lung Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um den Verband oder das Personenstandswesen besonders verdient gemacht haben.Verbandsvorsitzende können von der Verbandsversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder gaben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder. Die außerordentlichen Mitglieder bezahlen den festgelegten Jahresbeitrag. § 6Beiträge Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstandes durch die Verbandsver- sammlung festgesetzt wird, desgleichen die Zahlungsmodalitäten. Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. § 7Organe des Fachverbandes Organe des Fachverbandes sind: - der geschäftsführende Vorstand - der erweiterte Vorstand - die Verbandversammlung Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den von der Verbandsversammlung zu wählenden Mitgliedern: der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Landeskassenwart / der Schriftführer Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Landeskassenwart / Schriftführer werden durch die Verbandsversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.Bei dem vom Vorstand eingereichten Wahlvorschlägen ist darauf zu achten, dass im zu wählenden Vorstand möglichst Vertreter verschieden großer Standesamtsbezirke vertreten sind.Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Fachverbandes.Für vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder können durch den Vorstand Ersatzmitglieder nachgewählt werden. Die nachgewählten Ersatzmitglieder sind der nächsten Verbandsversammlung zur Bestätigung vorzuschlagen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der Landeskassenwart führt die Kassengeschäfte des Verbandes. Bei Verhinderungen oder vorübergehenden Ausfall bestimmt der Vorsitzende einen Vertreter aus dem Kreise der übrigen Vorstands- mitglieder.Alle Einnahme- und Ausgabeanordnungen werden vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter erteilt; der Vorstand kann Einzelheiten in einer Geschäftsanweisung regeln. Die Jahresrechnung ist jährlich durch zwei Kassenprüfer zu prüfen.Die Kassenprüfer werden durch die Verbandsversammlung auf zwei Jahre gewählt. Der erweiterte Vorstand besteht aus: - dem geschäftsfürendem Vorstand - dem Fachausschussvorsitzenden. § 8Die Verbandsversammlung Die Verbandsversammlung wird durch den Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagerordnung mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einberufen. Die Verbandsversammlung soll aller zwei Jahre stattfinden. Außerordentliche Verbandsversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden.Sie müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder diese begründet beim Vorstand beantragt. Die Aufgaben der Verbandsversammlung sind: Beschlußfassung über die Satzung und Satzungsänderungen, Entgegennahme des Geschäftsberichtes, der Jahresrechnung, des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes, Neuwahl des Vorstandes, Beschlußfassung über die Festsetzung der Beiträge, Entscheidung über die an die Verbandsver- sammlung eingereichten Anträge, Entscheidung über die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften und besondere Ehrungen, Beratung des Haushaltsvorschlages; Verabschiedung des Haushaltes Beratung und Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung einer beantragten Mitgliedschaft Einsprüche gegen Ausschlüsse Über die Versammlungsbeschlüsse wird durch den Schriftführer eine Niederschrift angefertigt und von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben. § 9der erweiterte Vorstand / Fachausschuß Dem erweiterten Vorstand obliegt: Beratung und Beschlussfassung über die Mitglieder des Fachausschusses zu bestimmen, über den Ausschluss eines Mitgliedes zu beschließen, die Entbindung eines Mitgliedes des geschäfts- führenden Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes von seinen Aufgaben bei Verhinderung, den geschäfts- führenden Vorstand bis zur Neuwahl zu ergänzen, wenn ein Mitglied vorzeitig ausscheidet, im benehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand die Aus- und fortbildungsmaßnahmen zu beschließen. Darüber hinaus ist der erweiterte Vorstand beratend tätig. Beschlüsse des erweiterten Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehr- heit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der erweiterte Vorstand kann fachlich besonders geeignete Mitglieder in den Fachausschuss berufen; die als Fachberater/ innen, insbesondere in den Aus¬und Fortbildungsveranstaltungen des Verbandes tätig werden. Der Fachausschuss besteht aus: - dem Fachaussussvorsitzenden, der durch den geschäftsführenden Vortstand berufen wird. - den Fachberatern, die von dem erweiterten Vorstand bestimmt werden. Der Fachausschuss kann auch sach- und fachkundige Personen, die nicht Standesbeamte sind, als beratende Mitglieder hinzuziehen. Es bedarf hierzu der Zustimmung des Vorstandes. Aufgabe des Fachausschusses ist es, zu fachlichen Fragen des Personenstandsrechts und zu einschlägigen Rechtsgebieten Stellung zu nehmen, sowie die Fortbildungsveranstaltungen vorzubereiten. In den Fachausschuss können „Fachberater auf Probe" aufgenommen werden. Sie werden bei der Einarbeitung in die Aufgaben des Fachberaters besonders unterstützt. § 10Abstimmung und Beschlußfähigkeit Die Beschlüsse der Verbandsorgane werden in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Geheime Abstimmung erfolgt nur auf Antrag. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Die ord- nungsgemäß einberufene Verbandsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig. Jedes Mitglied des Vorstandes besitzt Vorschlagsrecht. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. § 11Satzungsänderung Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der zur Verbandsversammlung anwesenden Mitglieder. Anträge auf Änderung der Satzung sind beim Vorstand mindestens sechs Wochen vor einer Verbandsversammlung einzureichen. § 12Auflösung des Verbandes Der Verband ist auf Antrag des Vorstandes aufzulösen, sobald die Zahl seiner Mitglieder eine effiziente Arbeit nicht mehr ermöglicht. Der Verband ist aufgelöst, wenn die Auflösung von der Verbandsversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen wird. Bei Auflösung des Verbandes fällt das Verbandsvermögen an den Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e.V., mit Sitz in Bad Salzschlierf, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 13Inkrafttreten der Satzung Die von der Verbandsversammlung am 08. September 2006 in Meißen beschlossene Satzung wurde am 17. Oktober 2006 in das Vereinsregister eingetragen. Sie löst die bisher im Vereinsregister eingetragene Satzung vom 13. September 1996 ab. Meißen, 08. September 2006 Meißen, 08. September 2006 Die Verbandsversammlung wählte am 08.09.2006 folgende Vorstandsmitglieder: Sabine Otto - Vorsitzende / Andreas Heinz - Stellvertreter / Sybille Schmidt - Kassenwart/Schriftführer Die Verbandsversammlung beschloss am 12. September 2008 einstimmig folgende geänderte Beitragssätze, gültig ab 01.01.2009: Städte und Kommunen bis 5 000 Einwohner = 85,00 5 001 bis 10 000 Einwohner = 140,00 10 001 bis 15 000 Einwohner = 175,00 15 001 bis 20 000 Einwohner = 200,00 20 001 bis 30 000 Einwohner = 225,00 30 001 bis 50 000 Einwohner = 270,00 50 001 bis 75 000 Einwohner = 350,00 75 001 bis 100 000 Einwohner = 500,00 100 001 bis 250 000 Einwohner = 600,00 250 001 bis 400 000 Einwohner = 700,00 über 400 000 Einwohner = 800,00 Der Mitgliedsbeitrag für Einzelmitglieder = 55,00 Die Mitgliedsbeiträge der Kommunen und Einzelmitglieder sind, entsprechend der Satzung, bis zum 30. Juni des laufenden Jahres unaufgefordert zu überweisen! Sparkasse Leipzig, Kto.Nr. 114 490 0561, BLZ: 860 555 92 Sie sind hier: >> Satzung ...................................................Neu! Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro |